Neues kirchliches Datenschutzgesetz
Am 24. Mai 2018 tritt das neu Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in Kraft. Daraus ergeben sich bei vielen Einrichtungen Veränderungen.
Das katholische Datenschutzzentrum hat einige Arbeitshilfen zur Bearbeitung und Umsetzung der (neuen) Regelungen herausgegeben:
Die Änderungen des KDG finden sich insbesondere in der Stärkung des Datenschutzes sowie der Auskunftsrechte und -pflichten. Konkret bedeutet dies, dass der Datenschutz stärker darauf abzielt, Rechte von Kunden/innen, Klienten/innen, Patienten/innen sowie von Dritten, aber auch von Mitarbeitenden umfassend zu sichern und die interne Durchführung wie auch die entsprechende Einhaltung zu garantieren.
Hierzu sind verbindliche technisch-organisatorische Vorgaben erforderlich (z.B. zu Informationspflichten, Verfahrensverzeichnissen, Zugriffsrechten, Speicherfristen). Neben den Anforderungen an Transparenz und Informationspflicht im neuen Datenschutzrecht werden auch die Anforderungen an die Kontroll- und Nachprüfpflichten durch Datenschutzbeauftragte wie auch durch Aufsichtsbehörden steigen.
Für die Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, in denen Maßnahmen zum Datenschutz sensibel betrachtet werden und eine enorme Bedeutung haben, ist es erforderlich, bestehende Prozesse und Regelungen zu prüfen und weiter zu entwickeln.