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Arbeitshilfe SGB II u. SGB XII

Rechtsdurchsetzung für EU-AusländerInnen

Durch das EU-Ausländersozialleistungsausschlussgesetz sind wieder neue Gesetzesgrundlagen geschaffen worden, die die Arbeit mit dieser Zielgruppe vor neue Herausforderungen stellt.

Durch das EU-Ausländersozialleistungsausschlussgesetz sind wieder neue Gesetzesgrundlagen geschaffen worden, die die Arbeit mit dieser Zielgruppe vor neue Herausforderungen stellt. Wir befürchten gleichzeitig, dass sich diese Gesetzesänderungen auf die niedrigschwelligen Einrichtungen und ihre (Über-)  Lebenshilfen auswirken könnten.
Als Unterstützung für die Mitarbeitenden verweisen wir auf die Arbeitshilfe von Dr. Tießler-Marenda als Information zum Gesetz vom 22.12.2016 zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII und von Claudius Voigt vom DPWV zum gleichen Thema.

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  • Kontakt
Stefan Kunz
+49 761 200-378
+49 761 200-378
kagw@(BITTE ENTFERNEN)caritas.de
Kath. Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe
Karlstr. 40
79104 Freiburg

Weitere Informationen zum Thema

Downloads

PDF | 205,3 KB

Information: Gesetz vom 22.12.2016 zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII

Arbeitshilfe von Dr. Tießler-Marenda als Information zum Gesetz vom 22.12.2016 zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII
PDF | 509,6 KB

Arbeitshilfe: Ansprüche auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die in verschiedenen Fällen Sozialleistungen im Ermessenswege zuerkannt und insbesondere spätestens nach einem sechsmonatigen Aufenthalt einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII festgelegt hatte, stellt die Bundesregierung mit dem „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ nun klar, welche Personengruppen künftig von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII für fünf Jahre ausgeschlossen sind.
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