Leistungen aus einer Hand
Ein Sozialhilfeträger unterliegt während einer stationär gemäß den §§ 67 ff. SGB XII durchgeführten Wiedereingliederungsmaßnahme der Verpflichtung, einer Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II erhaltenden Bewohnerin den Barbetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII zuzüglich der jeweiligen anteiligen Bekleidungsbeihilfe und abzüglich der dieser wohnungslosen Person nach Abzug ihres Eigenanteils noch verbliebenen SGB II-Leistungen zu gewähren.
Dem steht die aus § 5 Abs. 2 SGB II bzw. § 21 SGB XII hervorgehende Ausschlussregelung nicht entgegen.
Hilfeempfänger nach den §§ 67 ff. SGB XII sollen die Hilfe aus einer Hand erhalten und Zuständigkeitsfragen zwischen den in Fragen kommenden Sozialleistungsträgern geklärt werden.
§ 5 Abs. 2 SGB II und § 21 SGB XII sind in der Weise auszulegen, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift bei grundsätzlicher Leistungsberechtigung nach dem SGB II lediglich Leistungen zum Lebensunterhalt entsprechend dem SGB XII außerhalb von Einrichtungen ausgeschlossen sein können. Nur bei den Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen besteht ein abgestimmtes Leistungsniveau zwischen diesen beiden Büchern des SGB.