Ordnungsrechtliche Unterbringung
Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit einer Obdachlosenbehörde für eine gefahrenabwehrrechtliche Anordnung ist, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen des einzelnen obdachlosen Menschen verletzt oder gefährdet werden, d.h. wo die Obdachlosigkeit eintritt oder einzutreten droht. Dies stellt stets der tatsächliche Aufenthaltsort der einzelnen obdachlosen Person dar.
In diesem Sachzusammenhang ist es ohne Bedeutung, wo der Betroffene gemeldet ist oder war bzw. wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo er aktuell obdachlos geworden ist oder zu werden droht.
Dass ein Betroffener hierdurch in Einzelfällen durch sein Verhalten in einem erheblichen Maße darauf Einfluss nehmen kann, wo Obdachlosigkeit eintritt, entspricht dem ihm grundsätzlich über Artikel 11 Absatz 1 GG eingeräumten allgemeinen Freizügigkeitsrecht.
Gerade wenn in der von Obdachlosigkeit unmittelbar bedrohten Familie sich auch ein minderjähriges Kind befindet, ist stets ein rasches behördliches Handeln geboten. In dieser Situation darf nicht maßgebend auf die reine Möglichkeit des Bestehens von Unterbringungsmöglichkeiten in einem anderen Landkreis, der sich allerdings auf seine örtliche Unzuständigkeit berufen kann, abgestellt werden.