Ordnungsrechtliche Unterbringung von EU-Bürgern
Die Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG Bayern entsteht durch die Obdachlosigkeit. Die Zuständigkeit für die Behebung dieser Gefahr liegt deshalb dort, wo diese Gefahr aktuell eintritt. Örtlich zuständig ist die Polizeibehörde, wo diese zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
Ein bulgarischer Bedürftiger, der sich unstreitig fortlaufend unfreiwillig obdachlos in einer Kommune aufhält, kann behördlicherseits nicht auf das Mittel der Selbsthilfe in Form einer sofortigen, durch die Kommune finanzierten Rückreisemöglichkeit in sein Herkunftsland verwiesen werden. Dies würde voraussetzen, dass in Bulgarien für diese Person tatsächlich vorübergehende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen. Solange es nicht feststeht, dass diesem Antragsteller in Bulgarien ein funktionierendes soziales Netzwerk zur Verfügung steht, ist ein entsprechender Verwaltungsakt rechtswidrig.
Der Vorrang des Sozialhilferechts vor dem Sicherheits- und Ordnungsrecht gelangt dann nicht zur Geltung, wenn die Sozialhilfebehörde einem obdachlosen und chronisch kranken Antragsteller hier nicht die erforderlichen Hilfen erbringt. In dieser Situation hat die Sicherheits- und Ordnungsbehörde die Zuständigkeit zur Abwehr einer bestehenden oder drohenden Obdachlosigkeit. Der Antragsteller muss aber seinerseits der Obliegenheit entsprechen, sich um eine angemessene Unterkunft zu bemühen.