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Rechtsprechung Notunterkunft

Recht auf Unterbringung

Wohnungslose Menschen haben ein Recht darauf, von der Kommune, in der sie sich aktuell und tatsächlich aufhalten, mit einer Notunterkunft nach Ordnungsrecht versorgt zu werden.

Dabei ist es unerheblich, wie lange sich die Betroffenen bereits in der Kommune aufhalten. Regelungen, die eine Mindestaufenthaltsdauer in einer Kommune vorsehen, sind nicht rechtens. In der Praxis erfüllten Kommunen diese Pflichtaufgabe oft nicht oder nur unzureichend. Deswegen hat die BAG W ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das die Rechtslage nochmals eindeutig darlegt. So wird in dem Gutachten eindeutig festgestellt, dass einem obdachlosen EU-Migranten zwar eine Rückfahrkarte ins Heimatland angeboten werden kann. 

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  • Kontakt
Stefan Kunz
+49 761 200-378
+49 761 200-378
kagw@(BITTE ENTFERNEN)caritas.de
Kath. Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe
Karlstr. 40
79104 Freiburg

Weitere Informationen zum Thema

Downloads

PDF | 34,5 KB

Grundsätze der polizei- und ordnungsrechtlichen Unterbringung von (unfreiwillig) obdachlosen Menschen unter besonderer Berücksichtigung obdachloser Unionsbürger

Rechtsgutachten aus Anlass der Bundestagung der BAG Wohnungslosenhilfe e.V. in Berlin vom 9. – 11. November 2015 „Solidarität statt Konkurrenz – entschlossen handeln gegen Wohnungslosigkeit und Armut“
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